So sparen Landwirte kräftig Steuern mit 6b-Rücklagen

Hamburg, 06.11.2023 | Wer als Landwirt Grund und Boden oder Bauten verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Durch Reinvestition in den eigenen Betrieb lässt sich die Besteuerung zwar vermeiden – das ist aber nicht immer sinnvoll und gewünscht. Gewerblich geprägte § 6b-Fonds bieten Landwirten die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne steuergünstig und profitabel wieder anzulegen, ohne aktiv unternehmerisch tätig werden zu müssen.

Der Verkauf betrieblich genutzter Flächen und Gebäude kann Landwirte finanziell enorm belasten, denn der dabei erzielte Gewinn ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung lässt sich nur vermeiden, wenn der Gewinn in den eigenen Betrieb reinvestiert oder in eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes übertragen und innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen wird. Findet sich in diesen vier Jahren kein geeignetes Investitionsobjekt, muss die Rücklage aufgelöst und voll versteuert werden. Als „Strafzuschlag“ erhöht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage sogar um sechs Prozent pro Jahr, diese Regelung soll Zinsvorteile durch die hinausgeschobene Besteuerung ausgleichen.

Veräußerungsgewinne steuerbegünstigt in 6b-Fonds anlegen

Nicht immer lässt sich eine 6b-Rücklage sinnvoll wieder in den eigenen Betrieb investieren. Das gilt natürlich auch für Landwirte, die sich aus dem Betrieb zurückziehen und sicherstellen wollen, dass Verkaufsgewinne in voller Höhe und ohne schmerzhaften Steuerabzug der Absicherung Ihrer Zukunft dienen können. Wichtig zu wissen: Die steuervermeidende Reinvestition muss nicht zwingend im selben Betrieb erfolgen, bei dem der Verkauf stattgefunden hat. Der Gesetzgeber lässt auch die Möglichkeit zu, steuergünstig in gewerbliche 6b-Fonds zu investieren, ohne als Landwirt selbst unternehmerisch tätig werden zu müssen. Begünstigt durch diese Regelung sind Gewinne aus dem Verkauf von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs.

Hebeleffekt macht 6b-Investment zusätzlich attraktiv

Durch den Beitritt zu einem speziellen 6b-Fonds erwirbt der Landwirt einen Anteil an dem im Fonds enthaltenen gewerblichen Anlageobjekt, das die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Reinvestition erfüllt. Das investierte Kapital ist steuerstundend angelegt und erzielt weiter laufende Erträge. Der Einsatz von Fremdmitteln erlaubt es zudem, einen bestimmten Veräußerungsgewinn schon mit einem deutlich geringeren Eigenkapitaleinsatz steuerfrei in die eigene Liquidität zu überführen („Leverage-Effekt“). Nimmt der 6b-Fonds beispielsweise 50 % Fremdkapital auf, ergibt sich ein Hebel von 200 %. Eine Beteiligung von 150.000 Euro reicht dann aus, um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns von 300.000 Euro aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Betriebsgebäuden zu vermeiden.

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