Solar Investments mit Steuervorteilen und Investitionsabzugsbetrag (IAB)2023-04-19T13:52:04+02:00
Solar Direktinvestments in Photovoltaikanlagen mit hohen Steuervorteilen und Abschreibung

Solar-Direktinvestment
mit hohem Investitions-
abzugsbetrag (IAB) und
attraktiven steuerlichen
Sonderabschreibungen

Solar-Investment (Photovoltaik) mit hohen steuerlichen Vergünstigungen

Investieren Sie in Photovoltaikanlagen und profitieren Sie von 3 steuerlichen Vergünstigungen:

  1. Hoher Investitionsabzugsbetrag (IAB) bis zu 40 %
  2. Zusätzliche Sonder-Abschreibung von 20 % (§ 7g Abs. 5 EStG)
  3. Zusätzliche lineare Abschreibung von 5 % p.a. für verbleibenden Restwert
Fazit: Im Idealfall können in den ersten beiden Jahren 62 % der Investitionskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Weitere Vorteile Ihres Solar-Direktinvestments:

  • Sicherheit: 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung (EEG)
  • Stabilisierung und Streuung des Anlageportfolios (Sachwertanlage)
  • Idealer Investitionszeitpunkt: Über Jahre sinkende Anschaffungskosten, hocheffiziente Komponenten (Solarpanels, Wechselrichter, Trafos) und im Verhältnis immer noch niedrige Finanzierungszinsen
  • Nachhaltige Investition in regenerative Energien
  • Rundum Sorglospaket: Hochwertige Technik und Wartung, umfassender Versicherungsschutz
Solaranlagen (Photovoltaik) als Direktinvestment - gesetzliche Vorteile und Steuervorteile

Solarinvestments sind besonders sinnvoll wenn Sie:

  • In umweltfreundliche Energiegewinnung investieren möchten
  • Spitzenverdiener sind ersparte Steuern in eigenes Vermögen umwandeln möchten
  • Hohe, regelmäßige und stabile Zusatzeinnahmen für Ihre Rente aufbauen möchten
  • Empfänger einer Abfindung oder eines Veräußerungserlöses sind
  • Stabilität durch Sachwerte erzielen und Ihr Anlageportfolio sinnvoll ergänzen möchten

Marktentwicklung weltweit „Erneuerbare Energien“

Szenario Jahr 2020 / 2060 – Weltweit*

Anteil der verschiedenen Energien in Prozenz am weltweiten Energieverbrauch im jeweiligen Jahr. Quelle: Wirtschaftswoche 2013 - Bezug Shell Studie

*Anteil der verschiedenen Energien in Prozent am weltweiten Energieverbrauch im jeweiligen Jahr. Quelle: Wirtschaftswoche 2013 – Bezug Shell Studie

Die weltweite Bevölkerung wächst ständig und der Lebensstandard steigt. Deshalb wird zukünftig wesentlich mehr Energie benötigt, um z. B. die Wohnungen zu versorgen und die Mobilität zu ermöglichen. Zur Bekämpfung des Klimawandels muss die Energieversorgung deshalb auf zunehmend kohlenstoffärmere Quellen bauen.

Fazit:
Erneuerbare Energien werden den mit Abstand größten Marktanteil haben. Unsere Kinder und Enkel werden uns für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt einmal sehr dankbar sein.

Wie funktioniert ein Solarinvestment?

Konzept Solarinvestment

Erläuterung der Funktionsweise eines Solarinvestments

Erläuterungen

  1. Die Sonne scheint auf die Solarmodule des Daches und über hochwertige Technik wird Sonnenenergie in Strom umgewandelt.
  2. Über einen Trafo wird der erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist.
  3. Über Energieversorger bzw. Stromvermarkter (z.B. RWE) wird im Gegenzug eine Vergütung für den Stromverkauf erzielt.
  4. Die Basis des Investments bildet zum einen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), zum anderen der 30 – 35-jährige Dachpachtvertrag mit dem Dachbesitzer, damit das Dach auch über den langen Zeitraum in jedem Fall immer zur Verfügugn steht (der Rechtsanspruch der Dachnutzung ist im Grundbuch dinglich gesichert).
  5. Das Finanzamt belohnt Ihre Solarinvestition mit attraktiven steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.
  6. Rundum Sorglospaket – Die Solaranlage wird von starken Partnern kompetent und engagiert betreut. Sie erhalten hochwertige Technik, umfassenden Versicherungsschutz (z.B. gegen Vandalismus, Marderbiss) und Sie können auf einen umfassenden Komplettservice aus einer Hand zurückgreifen.

Die 3 Phasen einer Solarinvestition

1. Investitionsphase

Kosten Solarkraftwerk
inkl. Kaufnebenkosten
250.000 EUR
Einmalzahlung für Sanierung Dach 26.882 EUR
Gesamtinvestition 276.883 EUR

Steuerliche Auswirkungen in der Investitionsphase
(für einen Spitzenverdiener)

2019 2020
Investitionsabzugsbetrag 40 % (IAB)
auf Kaufpreis und Nebenkosten
100.000 EUR
Sonderabschreibung (20 %) 30.000 EUR
lineare AfA 4.422 EUR
steuerlicher Einnahmeüberschuss
(Stromerlöse höher wie Zins und Betriebskosten)
⁒ 6.530 EUR
Summe abzugsabfähige Werbungskosten 100.000 EUR 27.893 EUR
Steuerersparnis 2019/2020 47.670 EUR 13.295 EUR

Gesamte Steuerersparnis
2019/2020
60.965 EUR

Die Investition: Wie wird die Solaranlage bezahlt?

Fremdkapital Eigenkapital
215.054 EUR vor Steuern 61.828 EUR
Steuerersparnis ⁒ 60.965 EUR
Eigenkapital
nach Steuern
863 EUR

2. Bewirtschaftungsphase

Die Zahlungsströme – während der Finanzierungsphase (2021 – 2034):

+ Einnahmen:

  • Stromvergütung
19.616 EUR
Ausgaben:

  • Ø Betriebskosten 2.494 EUR
  • Ø Zinsen 1.916 EUR
⁒ 4.410 EUR
= Ø Überschuss vor Tilgung und Steuern 15.206 EUR
Ø Tilgung in 14 Jahren ⁒ 14.871 EUR
Ø Steuerzahlung ⁒ 3.174 EUR
Ø Investition p.a. 2.839 EUR
Ø monatliche Investition
237 EUR

3. Ertragsphase

mögl. Sonnenrente p.a.
vor Steuern
15.317 EUR

Gesamtbetrachtung – Ihr persönlicher Nutzen

Ihr Eigenkapital Ihr Eigenkapital
  • Investitionsphase nach Steuer
  • Finanzierungsphase
    (Jahr 2021 – 2034)
863 EUR
39.746 EUR
.
40.605 EUR
mögl. Sonnenrente p.a.
21 Jahre vor Steuern
Sonnenrente kumuliert,
21 Jahre, vor Steuern
15.317 EUR 321.654 EUR
nach Steuern nach Steuern
10.839 EUR 246.708 EUR

Beispiel:
verheiratet, EUR 220.000 zu versteuerndes Einkommen, ab 2026 EUR 50.000, kirchensteuerpflichtig 8 %. Zusätzliche Abfindung 2019 in Höhe von EUR 250.000. Investition in eine Photovoltaikanlage im Wert von EUR 250.000 inkl. Kaufnebenkosten zzgl. Kosten für Dachsanierung in Höhe von EUR 26.882. Investitionsbeginn Juli 2020.

*wichtiger Hinweis

Beispielrechnung für einen Spitzenverdiener

Kaufpreis für eine Photovoltaikanlage
inkl. Anschaffungskosten und Herstellungsnebenkosten zzgl. Dachsanierung (26.882 EUR)
250.000 EUR
möglicher Investitionsabzugsbetrag:
(40 % von 250.000 EUR)
100.000 EUR
Sonder-Abschreibung (20 % von 150.000 EUR) 30.000 EUR
lineare Abschreibung 5 % (ab Fertigstellung) 7.500 EUR
steuerliche abzugsfähige Gesamtbeträge
in der Investitionsphase – Jahr 1 und 2
137.500 EUR

Steuereffekt für Spitzenverdiener – Jahr 1 und 2 ca. 66.500 EUR

Solarinvestments können ersparte Steuern in eigenes Vermögen umwandeln

VORHER NACHHER
Steuern:
109.500 EUR
Steuern:
43.000 EUR
Vermögensbildung:
66.500 EUR
verfügbare Liquidität:
140.500 EUR
verfügbare Liquidität:
140.500 EUR

Anmerkung: Ein Spitzenverdiener, ledig, 8 % Kirchensteuer, 250.000 EUR zu versteuerndes Einkommen,  zahlt 109.500 EUR Steuern. Bei einem zusätzlichen Solarinvestment fließen in diesem Beispiel 66.500 EUR Steuerersparnis in die Solaranlage und somit in die eigene Vermögensbildung.

Spitzenverdiener profitieren von drei steuerlichen Vergünstigungen

Vorteil 1: Investitionsabzugsbetrag (IAB) – 50 %!

Ein Steuerpflichtiger kann ohne weitere Angaben für eine geplante Investition in sog. bewegliche Wirtschaftsgüter ( z.B. Maschinen) die Investition zu 50 % steuerlich geltend machen. Dies erfolgt über einen sog. Investitionsabzugsbetrag.

Nach Bildung dieses Investitionsabzugsbetrages hat ein Steuerpflichtiger 3 Jahre Zeit zu investieren, d.h. er kann 3 Jahre im Voraus Steuern sparen, ohne einen Euro gezahlt zu haben. Ihr persönlicher Steuerberater erklärt gerne, wie das geht. Solaranlagen sind steuerrechtlich als „bewegliche Wirtschaftsgüter“ einzustufen.

Daher können Investoren von Solaranlagen bis zu 50 % der Investitionskosten steuerlich geltend machen. Der Investitionsabzugsbetrag ist auf 200.000 EUR pro bewegliches Wirtschaftsgut begrenzt.

Vorteil 2: Zusätzlich Sonder-Abschreibung von 20 % (§ 7g Abs. 5 EStG)

Weitere 20 Prozent der restlichen Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung und/oder den vier folgenden Jahren geltend gemacht werden. Da diese Verteilung erst mit Abgabe der Steuererklärung fest zu legen ist, ergibt sich ein weiteres interessantes Gestaltungsinstrument.

Vorteil 3: Zusätzlich lineare Abschreibung von 5 % p. a. für verbleibenden Restwert

Fazit:
Insgesamt können in den ersten beiden Jahren im Idealfall 55 % der Investitionskosten steuerlich abgeschrieben werden.

*wichtiger Hinweis

Steueroptimierte Investition Ihrer Abfindung

Mit einem Solarinvestment die Abfindung optimieren

1. Investitionsphase

Kosten Solarkraftwerk
inkl. Kaufnebenkosten
232.500 EUR
Einmalzahlung für Sanierung Dach 25.000 EUR
Gesamtinvestition 257.500 EUR

Steuerliche Auswirkungen in der Investitionsphase
(für einen Spitzenverdiener)

2018 2019
Investitionsabzugsbetrag 40 % (IAB)
auf Kaufpreis und Nebenkosten
93.000 EUR
Sonderabschreibung (20 %) 27.900 EUR
lineare AfA 685 EUR
steuerlicher Einnahmeüberschuss
(Stromerlöse höher wie Zins und Betriebskosten)
⁒ 653 EUR
Summe abzugsabfähige Werbungskosten 93.000 EUR 27.923 EUR
Steuerersparnis 2019/2020 90.723 EUR 11.795 EUR

Gesamte Steuerersparnis
2019/2020
102.518 EUR

Die Investition: Wie wird die Solaranlage bezahlt?

Fremdkapital Eigenkapital
155.000 EUR vor Steuern 102.500 EUR
Steuerersparnis ⁒ 102.518 EUR
Eigenkapital
nach Steuern
18 EUR

2. Finanzierungsphase

Die Zahlungsströme – während der Finanzierungsphase (2021 – 2034):

+ Einnahmen:

  • Stromvergütung
18.225 EUR
Ausgaben:

  • Betriebskosten 2.983 EUR
  • Zinsen 1.482 EUR
⁒ 4.464 EUR
= Ø Überschuss vor Tilgung und Steuern 13.761 EUR
Ø Tilgung in 15 Jahren ⁒ 10.282 EUR
Ø Steuerzahlung ⁒ 3.336 EUR
Ø Investition p.a. 143 EUR
Ø monatlicher Überschuss
12 EUR

3. Ertragsphase

mögl. Sonnenrente p.a.
vor Steuern
12.898 EUR

Gesamtbetrachtung – Ihr persönlicher Nutzen

Ihr Kapitaleinsatz – Überschuß Ihr Kapitaleinsatz
  • Investitionsphase nach Steuer
  • Finanzierungsphase
    (Jahr 2019 – 2032)
18 EUR
2.144 EUR
.
0 EUR
mögl. Sonnenrente p.a.
20 Jahre vor Steuern
Sonnenrente kumuliert,
20 Jahre, vor Steuern
12.898 EUR 257.956 EUR
nach Steuern nach Steuern
9.043 EUR 180.864 EUR

Beispiel:
verheiratet, EUR 100.000 zu versteuerndes Einkommen, ab 2029 EUR 50.000, kirchensteuerpflichtig 8%. Zusätzliche Abfindung 2018 in Höhe von EUR 250.000. Investition in eine Photovoltaikanlage im Wert von EUR 232.500 inkl. Kaufnebenkosten zzgl. Kosten für Dachsanierung in Höhe von EUR 25.000.

*wichtiger Hinweis

Aktuelles Beteiligungsangebot – Aufteileranlage

✓ 35 % Eigenkapital
✓ Ohne Schufa Eintragung
✓ Keine Bonitätsauskunft nötig

Aufteileranlage mit Investitionsmöglichkeiten
(ab rund 101.000 Euro je Wechselrichter)

Bundesland Mecklenburg Vorpommern
Leistung  ca. 2.900 kWp
Spezifischer Ertrag 962 kWh/kWp
Technische Betriebsbereitschaft geplant August 2022
Pachtvertrag 20 Jahre + 2 x 5 Jahre Option zu 20%
Kaufpreis ab 101.000 Euro
Ertrag nach Pacht & Kosten EEG 4,8% p.a.
Ertrag nach Pacht & Kosten im Direktvermarktungszenario bei 9,5 Cent 6% p.a.
Aktueller Börsenpreisdurchschnitt 2022 rund 16 Cent!
Ertrag nach Pacht & Kosten im Direktvermarktungszenario bei 9,5 Cent 6% p.a.
Kurzporträt Es handelt sich um eine Aufteileranlage mit Investitionsmöglichkeiten ab rund 101.000 Euro je Wechselrichter.
HIGHLIGHT Finanzierung:
35% Eigenkapital, der Rest wird automatisch finanziert ohne Eintragung Schufa. Keine Bonitätsauskunft nötig.
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Marco Busacker - Geschäftsführer

Unser Experte berät Sie gern

Marco Busacker | Geschäftsführer

Bankkaufmann, Dipl. Betriebswirt

Tel: +49 40. 688 743 48
Mail: post [at] hansetrust.de
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FAQ zu Solarinvestments

Ein Steuerberater ist für den Betrieb einer Photovoltaikanlage sehr ratsam, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind umfangreich.

Manche Steuerberater haben sich auf dieses Gebiet spezialisiert und betreuen bereits viele Mandaten mit deren Photovoltaik Anlagen. Manche besitzen auch selbst Photovoltaikanlagen oder sind an einer beteiligt.

Empfehlung: Wenn Sie noch keinen Steuerberater an Ihrer Seite haben, suchen Sie am besten einen, der bereits Erfahrung mit Photovoltaik hat.

Um Steuern zu sparen und einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden zu können, benötigen Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut. Aufdach- bzw. Dachparallelanlagen und Freiflächenanlagen zählen als bewegliche Wirtschaftsgüter, die nur für eine vorübergehende Zeit und einen vom Haus getrennten wirtschaftlichen Zweck errichtet werden. Sie können ohne weitere Beeinträchtigung des Gebäudes oder Grundstücks wieder entfernt werden. Indachanlagen werden hingegen schon als Bestandteil des Gebäudes betrachten. Sie wären damit Teil einer Immobilie. Steuerlich macht das einen Unterschied, denn eine dachinterne PV Anlage kann nur gemeinsam mit der Immobilie über einen deutlich längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Bei Photovoltaik-Direktinvestments auf fremden Grundstücken und Dachflächen handelt es sich immer um ein bewegliches Wirtschaftsgut.

Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten steuerfrei vollziehen.

Photovoltaikanlagen bringen zum Zeitpunkt der Anschaffung und bereits vor der Anschaffung hohe Steuervorteile. So ergeben sich Steuerersparnisse in Kombination mit einer Abfindung. Eine detaillierte Erklärung finden Sie hier: Photovoltaik Abfindung

Mit einem Fotovoltaik-Direktinvestment investieren Sie in eine gewerblich betriebene Solarstromanlage auf einem gepachteten Dach oder in einem Solarpark. Das kann eine schon in Betrieb befindliche Anlage sein oder auch ein Neubau. Neben gesetzlich abgesicherten und nachhaltigen Erträgen aus dem Verkauf des produzierten Stroms bietet Ihnen das Fotovoltaik-Direktinvestment enorme steuerliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten.

Bis zu 50 Prozent des voraussichtlichen Investments können Sie als Investitionsabzugsbetrag (IAB) schon vor der Anschaffung gewinnmindernd steuerlich geltend machen. 20 Prozent der Anschaffungskosten lassen sich zusätzlich als Sonderabschreibung absetzen, die Sonderabschreibung kann frei auf fünf Jahre verteilt werden. Der Buchwert nach Abzug des IAB wird dann bis zum Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Fotovoltaik-Anlagen von 20 Jahren linear abgeschrieben. Nach dem Kaufabschluss erfolgt zu Ihrer Sicherheit ein Grundbucheintrag über Ihr Nutzungsrecht als erstrangige Dienstbarkeit.

Die Bedingungen für Solar-Investments sind zurzeit ausgezeichnet. Um unabhängiger von klimaschädlichen Energieträgern wie Gas, Kohle und Öl zu werden, treibt die Politik den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv voran. Solarstrom als CO2-freie Zukunftstechnologie, die sich flexibel auf Dächern und Freiflächen einsetzen lässt, hat hier einen wesentlichen Anteil. Die Einnahmen aus einer Solaranlage lassen sich vergleichsweise sicher planen, auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten ist mit einer erheblichen politischen Unterstützung durch garantierte Abnahmepreise und Steuervorteile zu rechnen. Mit einem Solar-Direktinvestment tragen Sie also wirksam zum Klimaschutz bei und profitieren gleichzeitig finanziell.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) eignet sich ausgezeichnet als Instrument zur Steuergestaltung für kleinere und mittlere Betriebe. Wird die Anschaffung beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geplant, dürfen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dadurch sinkt die Steuerbelastung schon im Abzugsjahr erheblich. Der IAB kann problemlos auch für Fotovoltaik-Investments genutzt werden, denn Solarstromanlagen werden von den Steuerbehörden als bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anerkannt. Die Investition in eine Solaranlage muss dann bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tatsächlich getätigt werden.

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Der Betriebsgewinn ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge darf im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden, 200.000 Euro nicht überschreiten. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge im Jahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen, die begünstigten Investitionskosten sind daher auf 400.000 Euro begrenzt.

Wichtig: Die Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen nicht im Betrieb selbst genutzt werden. Den Investitionsabzugsbetrag können Sie auch steuerlich geltend machen, wenn Sie in ein professionelles Solarkraftwerk investieren, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit Ihrer sonstigen betrieblichen Tätigkeit steht.

Abschreibungen sind Betriebsausgaben, sie verringern den zu versteuernden Gewinn. Unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie für Ihr Fotovoltaik-Direktinvestment eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen. Die Sonderabschreibung kann nach Bedarf auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre verteilt werden – beispielsweise auf 2 Prozent im Anschaffungsjahr, 8 Prozent im zweiten Jahr, 6 Prozent im dritten Jahr und je 2 Prozent im vierten und fünften Jahr. Voraussetzung für die Sonderabschreibung: Der Betrieb hat im Wirtschaftsjahr vor Anschaffung der Fotovoltaikanlage nicht mehr als 200.000 Euro Gewinn erwirtschaftet und das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt.

Neben der Sonderabschreibung können Sie die erworbene Fotovoltaik-Anlage sofort linear in gleichmäßigen Jahresbeträgen abschreiben, ausgehend von einer 20-jährigen Nutzungsdauer zu jährlich 5 Prozent. Für eine Anlage mit Anschaffungspreis 100.000 Euro (nach Abzug des IAB) lassen sich also 5.000 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums für die Sonderabschreibung wird der steuerliche Restwert ermittelt und über die dann noch verbleibende Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Im Jahr der Inbetriebnahme wird die Abschreibung zeitanteilig vorgenommen: Geht die Solaranlage am 1. Juli in Betrieb, können in diesem Jahr 6/12 der jährlichen Abschreibung angesetzt werden, im Beispiel also 2.500 Euro. Der Restbetrag wird dann im 21. Nutzungsjahr abgeschrieben.

Den steuermindernden Investitionsabzugsbetrag und die hohe Sonderabschreibung können Sie nur geltend machen, wenn Sie das bewegliche Wirtschaftsgut – also die Fotovoltaik-Anlage – ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen oder aber vermieten. Die private Nutzung darf im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nicht mehr als 10 Prozent betragen, so die Vorgabe der Finanzverwaltung.

Eine private Nutzung ist beim Fotovoltaik-Direktinvestment aber ohnehin nicht üblich, denn investiert wird in ein als Gewerbebetrieb geführtes Solarprojekt. Die erzeugte Energie wird in der Regel vollständig in das Stromnetz eingespeist. Die Volleinspeisung bringt übrigens auch einen Ertragsvorteil: Anlagenbetreiber, die den gesamten Fotovoltaik-Strom direkt in das öffentliche Netz speisen, erhalten einen erheblichen Zuschlag auf die Einspeisevergütung.

Die teilweise Finanzierung eines Fotovoltaik-Direktinvestments durch Fremdkapital kann sich wirtschaftlich lohnen. Insbesondere bei hohem Einkommen und entsprechend hohem Steuersatz ist die erzielbare Steuerersparnis oft größer als der Zinsaufwand für das eingesetzte Fremdkapital. So ergibt sich unter Umständen ein Hebeleffekt, der die Rendite auf das Eigenkapital zusätzlich steigert. Bei intelligenter Finanzierungs- und Steuergestaltung kann die Rückzahlung der aufgenommenen Mittel dann allein aus den laufenden Erträgen des Solarprojekts erfolgen.

Unser Tipp: Sprechen Sie mit einem in diesem Thema spezialisierten Steuerberater, wenn Sie eine anteilige Fremdfinanzierung Ihres Solar-Direktinvestments planen. Der Steuerberater hilft Ihnen auch dabei, den für Sie optimalen Abschreibungsplan zu ermitteln.

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*Wichtiger Hinweis:
Bei dem Erwerb und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um eine von dem jeweiligen Anleger individuell zu gestaltende unternehmerische Tätigkeit. Das hier unterbreitete Angebot ist keine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Eine Verzinsung und Rückzahlung des investierten Kapitals oder ein vermögenswerter Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld wird weder gewährleistet noch in Aussicht gestellt.

Dieses Angebot ist kein Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt im Sinne der § § 6 ff. VermAnlG. Die hierin enthaltenen Angaben sind unvollständig und bieten keine Grundlage für eine fundierte Anlageentscheidung. Alleinige Gültigkeit für eine Investition in eine Solaranlage haben die Kaufverträge nebst Anlagen, die Finanzierungsbedingungen der Bank sowie gesetzliche und steuerliche Regelungen. Die hier enthaltenen Angaben stellen keine Anlageberatung und Empfehlung dar.

Der Anleger sollte die entsprechenden Vertragsangebote vollständig gelesen und verstanden haben, bevor er seine Anlageentscheidung trifft.
Es wird dringend empfohlen, vor der Anlageentscheidung eine persönliche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Eine Gewähr für die Richtigkeit der hier enthaltenen Angaben wird weder im Allgemeinen noch für die Person des Anlegers im Besonderen übernommen.

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