§ 6b Fonds2023-02-14T08:50:15+01:00
§ 6b-Fonds - Steuerneutrale Reinvestitionslösungen

§ 6b Fonds –
Steuerneutrale Reinvestition
aus betrieblichen
Veräußerungserlösen

§ 6b Fonds – Investieren mit Steuersparmodel (EStG)

Investieren Sie in §6b-Fonds und nutzen Sie steuerliche Vorteile:

  1. §6b-Fonds als Anlagemöglichkeit für steuerneutrale Re-Investitionsrücklagen
  2. Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung
  3. §6b-Fonds sind geeignet für Unternehmer, Landwirte und Freiberufler, die Gewinne aus betrieblichen Verkäufen von Grund und Immobilien sinnvoll, ertragreich und steueroptimiert wieder anlegen wollen
Fazit: Mit §6b-Fonds lassen sich steuerliche Vorteile und wirtschaftliche Erträge sinnvoll miteinander kombinieren.

Begünstigter Personenkreis: Wer kann § 6b-Fonds sinnvoll nutzen?

  • Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter oder Landwirte, wenn ihre stillen Reserven nicht in der eigenen Gewinnermittlung auf Neuinvestitionen übertragen werden können
  • Selbständiger mit hoher Progression und Verkaufsgewinn aus Grundstücken und Immobilien, die sie noch nicht versteuert haben
  • Anleger, die ihre Steuerlast über die Fondslaufzeit verteilen und einen Stundungseffekt erzielen wollen

Wichtiger Hinweis

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020: [28] Vorübergehende pandemiebedingte Verlängerung der Reinvestitionsfristen um ein Jahr, wenn die Rücklage nach bisheriger Rechtslage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wj. aufzulösen wäre, mit der Option einer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr aufgrund einer Verordnungsermächtigung für den Fall fortbestehender Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Inland (§ 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG). Eine entsprechende Verwaltungsanordnung für Rücklagen nach R 6.6 EStR wurde nicht erlassen.

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✓ Stille Reserven in gewinnbringende Rücklagen verwandeln

✓ Marktführende Lösungen im Bereich § 6b-Fonds

✓ Steuerliche Vorteile und wirtschaftliche Erträge

✓ Freistellung des Veräußerungserlöses

✓ Für Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter und Landwirte

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Das Prinzip von § 6b-Fonds

Stille Reserven erscheinen nicht als Werte in der Vermögensübersicht. Scheiden Wirtschaftsgüter aus dem Betrtiebsvermögen durch Veräußerung aus, stellen diese stillen Reserven grundsätzliche zu versteuernde Gewinne dar.

Mit § 6b-Fonds können diese Gewinne aus Veräußerungen von bestimmten (Sonder-)Betriebsvermögen/Wirtschaftgütern nach §§ 6b, 6c EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft und somit auch auf einen geschlossenen Fonds übertragen werden.

Mit 6b-Fonds können Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter und Landwirte ihre stillen Reserven nutzen, um Zwangsauflösungen und Nachversteuerung der § 6b-Rücklagen abzuwenden. Durch die steuerneutrale Reinvestition des Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven mindern Sie Steuerausgaben und maximieren das Gesamtvermögen.

Funktion eines § 6b-Fonds

6b-Fonds ermöglichen eine steuerneutrale Umschichtung des Vermögens für Landwirte, Unternehmer und Personengesellschafter. Mit 6b-Fonds können Rücklagen bis zu 4 Jahre steuerlich aufgeschoben werden durch eine Reinvestition in bspw. Immobilienfonds. Über die Laufzeit des Fonds wird die Rücklage über einen längeren Zeitraum – bis hin zur totalen Steuervermeidung-  aufgelöst, dies wird durch die Erträge aus gestundeten Steuern erzielt.

Bei Hansetrust erhalten Sie unverbindlich Informationen zu § 6b-Fonds für die steuerneutrale Vermögensumschichtung. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

Hinweis: In jedem Fall sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, wenn Sie 6b-Rücklagen reinvestieren möchten.

Beispielrechung aus Anlegersicht:

6b Hebel bei Reinvestitionsrücklage bei einer Fonds-Eigenkapital-Quote von 50 %
Beteiligung von Euro 50.000 ist ausreichend, um die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes von Euro 100.000 zu vermeiden

Vermögen und Steuern ohne 6b-Lösung

Veräußerungserlös 100.000,00 EUR
Steuerzahlung 50.000,00 EUR
Vermögen nach Steuerabzug 50.000,00 EUR
Gesamtvermögen 50.000,00 EUR

Vermögen und Steuern mit 6b-Lösung

Veräußerungserlös 100.000,00 EUR
Steuerzahlung – 50.000,00 EUR
§ 6b-Reinvestition
50.000,00 EUR
Vermögen mit § 6b-Reinvestition 100.000,00 EUR
Gesamtvermögen 100.000,00 EUR
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*Annahmen: Spitzensteuersatz 45 %, Gewerbesteuer-Hebesatz 460 %

Ergebnis:

  • Das Beispiel veranschaulicht die Hebelwirkung durch anteilige Fremdfinanzierung auf Fondsebene
  • Vollständige Steuerstundung bei nur anteiliger Reinvestition in Immobilienfonds
  • Der Übertragungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Anschaffungskosten des Fondsobjekts und dem Eigenkapitalanteil des Fonds

Mögliche Fondslösungen

  • Alternative Investmentfonds (AIF), bzw. deutsche geschlossene Immobilienfonds
  • Schiffsbeteiligungen
  • Sonstige gewerbliche geprägte Fonds

Aktuelle Beteiligungsangebote – § 6b Fonds

Unsere Fondsangebote bieten Ihnen eine §6b EStG konforme Auflösung Ihrer Rücklagen.

§6B-Fonds – Büro- u. Geschäftshaus

Dr. Peters Group Immobilienwerte 1 Fulda
Mindestbeteiligung
EUR 20.000 zzgl. 5 % Agio
Planlaufzeit rund 14 Jahre
Geplante Auszahlungen Geplante Auszahlungen: 2,5% p.a. anfänglich; Gesamtrückfluss rd. 164%
Assetklasse Publikums AIF
Immobilie Deutschland
§6b-Übertragungs-faktor /Hebel ca. 190 %
Sonstiges renommierter Immobilien-Initiator, Top Microlage
Beratung/Unterlagen anfordern

§6b-fähiger Fonds –  Büro- u. Laborfläche

Dr. Peters Group Immobilienwerte 1 Fulda
Mindestbeteiligung
10.000 EUR (zzgl. 5 % Agio)
Planlaufzeit rd. 15 Jahre
Geplante Auszahlungen 4,5% p.a., Gesamtrückluss rd. 167,5%
Assetklasse Spezial-AIF Immobilie Deutschland
§6b-Übertragungs-faktor /Hebel ca. 175%
Sonstiges ESG Strategieprodukt, 2 Standorte, renommierter Anbieter
Beratung/Unterlagen anfordern

§6b-Fonds – Büro-Logistikimmobilie (Privatplatzierung)

Dr. Peters Group Immobilienwerte 1 Fulda
Mindestbeteiligung
200.000 EUR (zzgl. 3 % Agio)
Planlaufzeit rd. 15 Jahre
Geplante Auszahlungen 2022 =2 %, ab 2023=4 %, ab 2031=5 %, Gesamtrückfluss von rd. 189 %
Assetklasse Spezial-AIF Immobilie Deutschland
§6b-Übertragungs-
faktor/Hebel
ca. 215 %
Sonstiges Top Makrolage
Beratung/Unterlagen anfordern

§6B-Fonds – Büro- u. Geschäftshaus

Mindestbeteiligung
EUR 10.000 zzgl. 5 % Agio
Planlaufzeit
10 Jahre
Geplante Auszahlungen
4-4,25 % p.a.; Gesamtrückfluss 152,2%
Assetklasse Publikums-AIF Immobilie Deutschland
§6b-Übertragungs-
faktor/Hebel
166 %
Sonstiges Mietverträge zu 100 % wertgesichert, AIF ist vermögensverwaltend, daher Gesellschaft notwendig
Beratung/Unterlagen anfordern
Marco Busacker - Geschäftsführer

Unser 6b-Experte berät Sie gern

Marco Busacker | Geschäftsführer

Bankkaufmann, Dipl. Betriebswirt

Tel: +49 40. 688 743 48
Mail: post [at] hansetrust.de
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Die häufigsten Fragen (FAQ’s) zum Thema § 6b Fonds

Wenn Sie als Gewerbetreibender oder Landwirt betriebliche Grundstücke oder Gebäude zu einem Preis oberhalb des Buchwerts verkaufen, müssen Sie den entstehenden Gewinn versteuern. Ausnahme: Sie reinvestieren den Veräußerungsgewinn im selben Jahr wieder in Ihren Betrieb – oder stellen ihn steuerneutral in eine entsprechende Reinvestitions-Rücklage ein, das erlaubt § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den in die Rücklage gebuchten Gewinn müssen Sie dann innerhalb von vier Jahren in betriebliche Anlagegüter reinvestieren, andernfalls ist die Rücklage aufzulösen und in voller Höhe zu versteuern.

Nicht immer finden Sie im eigenen Betrieb jedoch passende Möglichkeiten für eine wirtschaftlich sinnvolle Reinvestition. Oder Sie möchten Ihren Betrieb aus Altersgründen verkaufen und den Erlös möglichst steuergünstig für Ihre finanzielle Versorgung nutzen. Was Sie in diesen Fällen wissen sollten: Die Steuerschonung durch § 6b EStG bleibt auch erhalten, wenn Sie die Rücklage in einen so genannten 6b-Fonds investieren. Ihre Fondsbeteiligung fließt dann beispielsweise in der Bau oder Erwerb einer Gewerbeimmobilie und Ihr Veräußerungsgewinn bleibt über die gesamte Fondslaufzeit steuerbegünstigt.

Durch Unterbewertung von Betriebsvermögen entstehen stille Reserven – sie entsprechen der Differenz zwischen dem Buchwert von Vermögensgegenständen und ihrem aktuellen, oft deutlich höheren Marktwert. Beispiel: Ein teilweise abgeschriebenes Betriebsgebäude steht in den Büchern noch mit 270.000 Euro, verkauft wird es für 610.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn von 340.000 Euro bleibt nur steuerfrei, wenn er in andere, neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte reinvestiert wird. Da dies jedoch nicht immer sofort realisierbar ist, darf der Betrag vorübergehend in eine steuerneutrale 6b-Rücklage gebucht werden. Die Auflösung und Reinvestition der 6b-Rücklage muss dann innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen. Diese steuerrechtlich zulässige Reinvestitionsfrist beträgt vier Jahre und ausnahmsweise sechs Jahre, wenn der Baubeginn neu herzustellender Gebäude vor Ende des vierten auf den Verkauf folgenden Wirtschaftsjahres erfolgt.
6b-Fonds arbeiten häufig mit einem nennenswerten Anteil von Fremdkapital. Durch den entstehenden Hebeleffekt lässt sich mit einen bestimmten Kapitaleinsatz oft eine wesentlich höhere 6b-Rücklage steuerneutral reinvestieren. Beträgt die Übertragungsquote beispielsweise 250 Prozent, kann mit einem Eigenkapital von 100.000 Euro ein Veräußerungsgewinn von bis zu 250.000 Euro steuerschonend auf einen 6b-Fonds übertragen werden. So bleibt bei überschaubarem finanziellem Einsatz ein großer Anteil des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Aus den Ausschüttungen des 6b-Fonds fließt dann über viele Jahre ein regelmäßiges Einkommen. Übersteigt die Gesamtrendite der Investition die Zinsen für das eingesetzte Fremdkapital, wirkt sich der durch Fremdkapitaleinsatz erreichte Hebel außerdem positiv auf die Eigenkapitalrendite der Fondsbeteiligung aus.

Wenn Sie als Landwirt zu Ihrem Betrieb gehörende Flächen und Gebäude zu heute üblichen Preisen verkaufen, erzielen Sie oft einen hohen Veräußerungsgewinn, weil der bisherige Buchwert viel geringer war. Haben Sie beispielsweise vor 20 Jahren eine Ackerfläche für 50.000 Euro erworben und verkaufen sie nun für 150.000 Euro, müssen Sie die aufgedeckten stillen Reserven von 100.000 Euro grundsätzlich voll versteuern.

Die hohe Besteuerung lässt sich aber vermeiden, wenn der Veräußerungsgewinn in eine so genannte 6b-Rücklage gebucht und für die Anschaffung neuer betrieblicher Grundstücke und Gebäude verwendet wird. Die neuen Grundstücke und Gebäude müssen Sie nicht unbedingt im eigenen Betrieb nutzen – ausreichend ist, dass sie Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte werden, an der Sie formal als Mitunternehmer beteiligt sind. Diese Voraussetzung erfüllen Sie auch durch Beitritt zu einem entsprechend gestalteten §-6b-Fonds.

Eine steuerfrei gebildete 6b-Rücklage muss spätestens nach vier Jahren aufgelöst und reinvestiert werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Neuinvestition getätigt, ist die Rücklage aufzulösen und in voller Höhe zu versteuern. Auf die festgesetzte Steuer kassiert das Finanzamt dann zusätzlich einen Stundungszins, also praktisch einen Strafzins für die hinausgeschobene Besteuerung des in der Rücklage geparkten Veräußerungsgewinns. Dieser Stundungszins beträgt 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Beispiel: Eine 6b-Rücklage in Höhe von 500.000 Euro wird bis zum Ende des vierten Wirtschaftsjahres nicht reinvestiert und muss daher gewinnerhöhend aufgelöst werden, der persönliche Steuersatz des Unternehmers beträgt 42 %. Zur Steuerlast von 210.000 Euro kommt ein Strafzins von 24 % auf diese Steuerlast, also 50.400 Euro. Insgesamt verbleiben dem Steuerpflichtigen nach Abzug von Einkommensteuer und Strafzins nur noch 239.600 Euro – mehr als die Hälfte des ursprünglichen Veräußerungsgewinns kassiert das Finanzamt. Mit einer rechtzeitigen Beteiligung an einem 6b-Fonds hätte der Unternehmer die Besteuerung des Veräußerungsgewinns wirksam verhindert.

Wird beim Verkauf von betrieblich genutztem Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden (z.B. forstwirtschaftlich genutztem Wald) oder von betrieblichen Gebäuden ein Veräußerungsgewinn erzielt, darf der Gewinn unversteuert in eine 6b-Rücklage gebucht werden. Diese Rücklage kann steuerneutral aufgelöst werden, wenn ein entsprechender Betrag beispielsweise in einen 6b-Immobilienfonds reinvestiert wird. 6b-Immobilienfonds legen das Fondsvermögen in Gewerbeimmobilien wie Einkaufscenter, Hotels oder Büroimmobilien an.

Von den Anlegern wird ein von vornherein begrenzter Gesamtbetrag eingeworben. Sind die benötigten Mittel eingesammelt, sind keine weiteren Beteiligungen mehr möglich und der Fonds wird geschlossen. Geschlossene Immobilienfonds sind meist zeitlich begrenzt, üblich sind lange Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren. Am Ende der Laufzeit werden die Immobilien verkauft, der Verkaufserlös wird entsprechend ihrer Anteile auf die Kapitalgeber verteilt. Rechtlich gesehen sind 6b-Immobilienfonds oft als GmbH & Co. KG gestaltet. Als Komplementär tritt die Kapitalanlagegesellschaft auf, die Investoren sind beschränkt haftende Kommanditisten.

§6b-Fonds eignen sich für Unternehmer, Landwirte, Personengesellschafter und Freiberufler, die Gewinne aus Verkäufen betrieblicher Grundstücke und Immobilien steuerschonend und gleichzeitig renditestark anlegen wollen. Solche Veräußerungsgewinne können zunächst ohne Steuerabzug in eine so genannte 6b-Rücklage gebucht werden, müssen aber innerhalb von vier Jahren betrieblich reinvestiert werden. Das geht auch durch Übertragung auf einen als Personengesellschaft gestalteten 6b-Fonds, an dem der Steuerpflichtige als Mitunternehmer beteiligt ist. Die so vermiedene Sofortbesteuerung lässt sich nutzen, um einen Teil der Fondsbeteiligung zu finanzieren.

Die Beteiligung an einem 6b-Fonds lohnt sich insbesondere für Selbstständige mit hoher Progression und noch nicht versteuerten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden. Mit der Investition in einen 6b-Fonds verteilen sie ihre Steuerlast über die Fondslaufzeit und profitieren von einem erheblichen Stundungseffekt, der sich zum Teil über Jahrzehnte auswirkt.

Der Verkauf von Grundstücken und Immobilien, die zum Betriebsvermögen gehören, führt häufig zur Aufdeckung stiller Reserven und zu einer enorm hohen Steuerbelastung im Jahr des Verkaufs. § 6b EStG beseitigt steuerliche Hemmnisse für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Unternehmen nicht mehr gebraucht werden und deren Verkauf betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, um den Verkaufserlös in voller Höhe für dringend erforderliche Neuinvestitionen verwenden zu können. Die Steuerschonung des Veräußerungsgewinns erleichtert Unternehmen damit die volkswirtschaftlich wünschenswerte Anpassung an strukturelle wirtschaftliche Entwicklungen.

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